Unser speziell ausgebildetes Personal kann Lichtmessungen für verschiedene Anwendungsbereiche durchführen. So können wir Messungen und Atteste zu Blendwirkungen im Straßenverkehr nach RVS 05.06.12 und RVS 05.06.11, Lichtimmissionen nach ÖNORM O 1052, Notbeleuchtung ÖNORM EN 1838 ÖNORM E8002-1, Arbeitsplatzbeleuchtung nach ÖNORM 12464-1 durchführen und erstellen.
Die RVS 05.06.12 beschäftigt sich mit der Blendwirkung von verkehrsfremden visuellen Lichtkörpern im Umfeld einer Fahrbahn. Alle lichtemittierenden Werbeschilder, Schriften, Fassaden oder Türme müssen, sofern sie von einer Fahrbahn aus sichtbar sind, der RVS 05.06.12 entsprechen. Die Verantwortung dafür liegt beim Betreiber der jeweiligen Anlage. Leider können die Produkte im Produktionswerk nicht entsprechend der RVS ausgelegt werden, da die endgültigen Leuchtdichten größtenteils vom Aufstellungsort abhängen.
Nach der RVS 05.06.12 wird je nach Umgebungsbeleuchtung in drei Bewertungszonen unterteilt.
A für unbeleuchtet
B für durchschnittliche Straßenbeleuchtung
C für gute Straßenbeleuchtung
Die mittlere Leuchtdichte einer Lichtreklame darf bei großen Flächen nicht jene, von kleineren, angrenzenden Schildern übertreffen.
Da alle angrenzenden Leuchtkörper gemeinsam betrachtet und bewertet werden müssen, kann die zulässige Leuchtdichte erst am Montageort festgestellt und berechnet werden.
In der RVS 05.06.11 Visuelle Störungen - Kriterien zu Standorten von Informationsträgern werden folgende Themen behandelt:
Ziel der ÖNORM O1052 ist es, maximal zulässige Grenzwerte für die Lichteinwirkungen auf Mensch
und Umwelt festzulegen, die durch Licht emittierende Anlagen hervorgerufen werden.
Es werden Wege aufgezeigt, um zweckdienliches Licht zu erzeugen und störende Lichteinwirkungen zu vermeiden.
Licht emittierende Anlagen im Sinne dieser ÖNORM O1052 sind künstliche Lichtquellen aller Art, aber auch damit
beleuchtete Flächen (z. B. beleuchtete Fassaden oder Schilder).
Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und eine für Wohnzwecke übliche Innenbeleuchtung unterliegen
nicht den Bestimmungen dieser ÖNORM.